Aktuelles aus der Presse & Rechtssprechung

22./23.01.2022

Arzt muss über eigene Erkrankung aufklären

22./23.01.2022

Arzt muss über eigene Erkrankung aufklären

Zur Strafbarkeit des Arztes der eigene schwerwiegende Gesundheitsprobleme dem Patienten verschweigt weiterlesen

Auch Ärzte sind Menschen. Sie unterliegen dem Schicksal selbst zu erkranken und schwerwiegende Gesundheitsprobleme zu erleiden. In einem solchen Fall muss sich der Arzt fragen, ob er physisch und/oder psychisch in der Lage ist seinen Beruf weiter auszuüben, Behandlungen an einem Patienten entsprechend dem Facharztstandard (lege artis) durchzuführen und ob er seine Patienten über seine Gesundheitsprobleme vor der Behandlung aufklären muss.

Diese Fragen beschäftigt die bayerische Justiz seit Jahren. Zum Fall:

Ein Augenarzt operierte in den Jahren 2011 bis 2015. Zuvor hatte er einen Schlaganfall erlitten, der auch zu motorischen Einschränkungen seiner rechten Hand führte. Der Arzt führte u. a. Kataraktoperationen durch. Die Berufsaufsicht hatte bereits 2012 ein Verfahren gegen den Arzt eingestellt. Der Arzt operierte weiter. Im Vorfeld der Operationen ließ der Augenarzt seine Patienten über sämtliche Operationsrisiken aufklären. Einen Hinweis, dass er im Jahr 2009 einen Schlaganfall erlitten hat und dadurch Einschränkungen bestehen unterblieb.

Mit der rechtlichen Bewertung dieses Geschehens setzten sich in drei Instanzen die Gerichte auseinander.

Ein strafbares und schuldhaftes Handeln des angeklagten Arztes ist festgestellt worden. Erneut zu beurteilen ist lediglich, ob eine fahrlässige oder eine vorsätzliche Körperverletzung des Arztes durch seine Operationen anzunehmen ist. Die Entscheidungen haben weitreichende Konsequenzen für Ärzte, deren Erkrankungen sich grundsätzlich auf die Fähigkeit nach ärztlichem Standard zu behandeln, auswirken können. Es geht nicht nur um die Frage eines strafbaren Handelns, sondern auch um zivilrechtliche Folgen im Sinne der Arzthaftung. Unabhängig von der Frage ob der erkrankte Arzt einen Behandlungsfehler bei seiner Behandlung begeht kann bereits der gesamte Eingriff durch den Arzt bei unterbliebener Aufklärung über seine Erkrankung rechtswidrig sein und einen Schadensersatzanspruch begründen.

Zuletzt hatte das Bayerische Oberste Landesgericht festgestellt, eine wirksame Einwilligung der Patienten in die Operationen lag nicht vor. Eine wirksame Einwilligung setzt eine Aufklärung voraus, die dem Patienten Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestaltung in Grundzügen erkennen lassen und ihn in die Lage versetzen, dass Für und Wider des Eingriffs abschätzen zu können. Ein Arzt hat über alle Umstände aufzuklären, die aus der Sicht eines verständigen, nicht übertriebenen ängstlichen Patienten wesentlich sind, um die Risiken einer Operation abschätzen zu können. Er hat Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit, die für die Behandlung relevant sind mitzuteilen und darf diese nicht verschweigen. Allein die Tatsache, dass der Arzt in Besitz einer Approbation ist, entbindet den Arzt nicht von der Pflicht, jeweils vor der Behandlung selbstkritisch zu prüfen, ob er über die erforderliche Eignung noch verfügt. Dies gilt erst recht für Behandlungen, die mit erheblichen Risiken verbunden sind.

Der Fall zeigt, dass ein erkrankter Arzt, der seine Beeinträchtigung gegenüber dem Patienten verschweigt, schnell zum Straftäter werden kann und sich Schadensersatzansprüche der Patienten ergeben. weniger anzeigen

Quelle: "Der Neue Tag"; Rubrik: "Recht im Alltag – Strafrecht"; Ausgabe: 22./23.01.2022

Dieser Artikel wurde verfasst von Rechtsanwalt Christoph Scharf.

07./08.08.2021

Kleiner Fehler, großer Schaden

07./08.08.2021

Kleiner Fehler, großer Schaden

Unterschiedliche Schadenspositionen nach Behandlungsfehlern weiterlesen

Überall dort, wo gearbeitet wird, durch Mensch oder Maschine, können durch Fehler Schäden verursacht werden. Die anwaltliche Praxis zeigt, die gravierendsten Schäden mit den einschneidendsten Folgen können sich nach Fehlern bei der Behandlung von Patienten ergeben.

Vom Grundsatz her steht jedem Patienten, der falsch behandelt wurde, ein Schadenersatzanspruch gegenüber seinem Arzt oder auch dem Krankenhaus zu. Diesen Anspruch muss der Patient eigenständig und aktiv gegen den Behandler geltend machen.

Vielfältige Gründe
Gründe, die eine Behandlung eines Arztes als fehlerhaft einstufen lassen, sind vielfältig. Schon eine Behandlung, die ein Arzt bei einem Patienten durchführt, ohne diesen zuvor über Risiken und alternative Behandlungsmethoden aufzuklären, kann bereits Schadenersatzansprüche begründen. Die häufig als übliches Risiko einer Operation beschriebene Schädigung eines Nachbarorganes oder eines Gefäßes im Rahmen einer Operation, kann einen Behandlungsfehler darstellen, wenn der Arzt aufgrund der gewählten OP-Methode oder auch Nichtbeachtung von gebotenen OP-Abläufen vom aktuell geltenden ärztlichem Standard abweicht. Ebenso können vorschnelle Diagnosen, die zum Beispiel ohne weitere Röntgenaufnahmen oder Ultraschalluntersuchungen gestellt worden sind, eine fehlerhafte Behandlung begründen und zu erheblichen Schäden bei dem Patienten führen.

Nicht nur Schmerzensgeld
Es ist zu beobachten, dass häufig kleine Fehler oder schuldhafte Verzögerungen in der Behandlung zu erheblichen Schäden bei Patienten führen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten sämtliche durch die fehlerhafte Behandlung entstandenen Schadenspositionen zu ersetzen. Der Patient hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Schäden auf die fehlerhafte Behandlung zurückzuführen sind.

Viele der geschädigten Patienten denken, ihnen stünde „nur“ ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach einer Fehlbehandlung zu. Tatsächlich hat der Patient neben dem sogenannten Anspruch auf „immateriellen“ Schadenersatz (Schmerzensgeld) auch Ansprüche auf Erstattung der sog. „materiellen“ Schäden. Durch eine fehlerhafte Behandlung kann der Patient eine längere Arbeitsunfähigkeit, eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit erleiden. Hierdurch entsteht ein Verdienstentgang, der vom Schädiger zu ersetzen ist. Gleiches gilt für Kosten der erforderlich werdenden Therapie, so zum Beispiel Zuzahlungen für Medikamente, die Physiotherapie oder auch die Fahrtkosten zu den Behandlern.

In gravierenden Fällen kann ein pflegebedingter Mehraufwand entstehen, weil der Patient auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Auch dieser Schaden ist zu ersetzen. Eine Hausfrau hat einen Anspruch auf Ersatz ihres sogenannten Haushaltsführungsschaden. Es zeigt sich, dass ein kleiner Fehler eines Arztes zu einer großen körperlichen, geistigen sowie finanziellen Schädigung des Patienten führen kann. Der Patient hat einen Anspruch, dass die Schäden kompensiert werden.

Gerade das von der Rechtsprechung zugesprochene Schmerzensgeld kompensiert aus Sicht der Patienten meist den tatsächlich erlittenen Schaden, mit dem der Patient Tag für Tag leben muss, nicht ausreichend. In Kombination mit dem Ersatz entstandener materieller Schäden lassen sich jedoch auch die finanziell erlittenen Einbußen angemessen ausgleichen.

So groß die Schadensfolgen bei ärztlichen Behandlungsfehlern sind, um so schwieriger ist es im Arzthaftungsrecht die Ansprüche gegen Ärzte und deren Versicherung erfolgreich durchzusetzen. Dies ist kein Geheimnis. Es ist daher zu empfehlen, bei der Prüfung und Geltendmachung der Ansprüche sich von Anfang an professionell rechtlich beraten und unterstützen zu lassen. weniger anzeigen

Quelle: "Der Neue Tag"; Rubrik: "Recht im Alltag – Arzt- und Patientenrecht"; Ausgabe: 07./08.08.2021

Dieser Artikel wurde verfasst von Rechtsanwalt Christoph Scharf.

15./16.05.2021

Arzthaftung: Recht auf Schadensersatz

15./16.05.2021

Arzthaftung: Recht auf Schadensersatz

Unzureichende Befunderhebung nimmt zu weiterlesen

Nicht jede ärztliche Behandlung verläuft erfolgreich. Hieraus folgt gleichwohl nicht, eine ärztliche Fehlbehandlung anzunehmen. Der Arzt schuldet dem Patienten keinen Erfolg. Dies wäre ehrlich gesagt auch zu viel verlangt.

In der anwaltlichen Praxis lassen sich jedoch immer wieder schwere Krankheitsverläufe feststellen, weil Ärzte nur unzureichende Befunde erhoben haben. Rechtlich ist dies als Befunderhebungsfehler einzuordnen. Ärzte sind verpflichtet die Behandlung nach dem allgemein anerkannten fachlichen Standard vorzunehmen. Grundlage für eine fehlerfreie und erfolgreiche Behandlung ist zunächst, eine ausreichende Befunderhebung, auf die sich eine Diagnose stützen lässt.

Liegen hingegen nur unzureichende Befunde vor, ist es dem Arzt häufig nicht möglich, die richtige Diagnose zu stellen und somit die richtige Behandlung einzuleiten. Für viele Erkrankungen sind daher sog. Leitlinien erstellt worden, die die erforderlichen Maßnahmen beschreiben und damit den ärztlichen Standard definieren, z. B. körperliche Untersuchung, Angaben des Patienten zu seinen Beschwerden, labormedizinische Untersuchungen oder auch Röntgenaufnahmen. Eine unzureichende Befragung des Patienten zu seinem Leiden oder auch eine unterlassene visuelle Überprüfung eines Kniegelenks, kann einen Fehler darstellen, der für den Patienten erhebliche Konsequenzen hat. So hat jüngst das OLG Celle entschieden, dass selbst ein Arzt als Patient nicht ungefragt eine vollständige Anamnese liefern muss, sondern der behandelnde Arzt die erforderlichen präzisen Fragen stellen muss.

Der Arzt schuldet die Befunderhebung, bis sich ein Gesamtbild ergibt, welches ihm ermöglicht, eine gesicherte Diagnose zu stellen. Lassen einzelne Befunde lediglich den Verdacht auf eine bestimmte Erkrankung zu, so ist die Verdachtsdiagnose durch weitere Befunderhebungen zu bestätigen oder auszuschließen. In der anwaltlichen Praxis ist festzustellen, dass schwere, schicksalsprägende Krankheitsverläufe ihre Ursache oft in einer unzureichenden Befunderhebung haben. Die Ursachen hierfür können vielfältig sein, wobei immer wieder deutlich wird, dass sich der Arzt zu wenig Zeit für den einzelnen Patienten nimmt oder aufgrund personeller Strukturen nehmen kann und Untersuchungen unterbleiben, weil Krankenkassen bestimmte Leistungen nicht oder nicht vollständig übernehmen.

Dies kann und darf jedoch dem Patienten nicht zum Nachteil werden. Wie eingangs ausgeführt schuldet der Arzt eine Behandlung entsprechend dem allgemein anerkannten fachlichen Standard.

Übernimmt der Arzt eine Behandlung, ist er verpflichtet, diesen Standard während seiner gesamten Behandlung einzuhalten. Verletzt er diesen sog. Facharztstandard und erleidet der Patient hierdurch einen Schaden, steht ihm das Recht zu, von dem Arzt oder der Klinik Schadensersatz zu fordern. weniger anzeigen

Quelle: "Der Neue Tag"; Rubrik: "Recht im Alltag - Fachanwälte"; Ausgabe: 15./16.05.2021

Dieser Artikel wurde verfasst von Rechtsanwalt Christoph Scharf.

16./17.01.2021

Coronavirus & Strafrecht

16./17.01.2021

Coronavirus & Strafrecht

Strafrechtliche Einzelfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus weiterlesen

Seit nunmehr fast einem Jahr beherrscht das SARS-CoV-2-Virus das Weltgeschehen und unser aller Alltag. Es beschäftigt alle Bereiche des Rechts, so auch das Strafrecht. Bereits zu Beginn des ersten Lockdowns registrierten die Behörden erste Straftaten, seien es sogenannte Selbstrennen verursacht durch leere Straßen, § 315 d StGB, Entwendungen von Atemschutzmasken oder Desinfektionsmitteln aus öffentlich zugänglichen Gebäuden (Dieb- stahl § 242 StGB), der Weiter- verkauf (Hehlerei § 259 StGB) oder auch den Verkauf von „Anti-Corona-Mittel“ die tatsächlich jedoch gänzlich ungeeignet waren (Betrug § 263 StGB). Zu verzeichnen waren auch Taten wie Subventionsbetrug oder Insolvenzstraftaten aufgrund der erheblichen finanziellen Einbußen. Aus juristischer Sicht wesentlich interessanter und für die meisten Bürger von großer Bedeutung dürfte jedoch die Frage des Umgangs mit dem Coronavirus selbst und seiner Verbreitung sein. Hinter jedem Corona-positiv-Getesteten steckt eine Person, die ihn infiziert hat. Hier kommt theoretisch eine straf rechtliche Verantwortlichkeit in Betracht, weil entgegen einer Einstandspflicht andere vor Ansteckungen nicht hinreichend geschützt wurden oder weil jemand billigend in Kauf genommen hat, eine andere Person zu infizieren, ohne dass eine Infektion verursacht wurde. Die Zahl der Straftaten und Straftäter bewegt sich ins Unermessliche. Strafbar ist bereits der „Versuch“, ohne dass es zu einer Infektion kommen muss.

Aus diesem Grunde ist es wichtig im Umgang mit dem Coronavirus zu wissen, dass es sich um einen gesundheitsschädlichen Stoff im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt, zu dem auch Bakterien und Viren zugeordnet werden. Weiß jemand, dass er infiziert ist und steckt einen anderen an, so kann dies durchaus eine gefährliche oder jedenfalls fahrlässige Körperverletzung darstellen, dies meines Erachtens jedenfalls dann, wenn nicht alles Zumutbare unternommen wurde um eine Verbreitung des Virus zu verhindern.

Eine fahrlässige Körperverletzung dürfte angenommen werden, wenn sich Symptome des Virus zeigen, eine Testung aber bewusst unterlassen wird und eine Übertragung auf einen Dritten erfolgt. Neben der strafrechtlichen Sanktion kommt auch eine Haftung auf Schadenersatz, zum Beispiel Schmerzensgeld in Betracht. Ferner gilt es aber auch zu beachten, dass das Gesetz bereits ein strafbares Handeln annimmt, für diejenigen Personen, die sich nicht an eine geltende Ausgangssperre halten. § 75 IfSG sanktioniert sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Es zeigt sich, dass das Coronavirus den Strafverfolgungsbehörden eine Vielzahl neuer Straftäter und Taten beschert hat. Ob und mit welcher Intensität die Taten verfolgt werden und welche Strafen die Rechtsprechung anwendet, bleibt abzuwarten. weniger anzeigen

Quelle: "Der Neue Tag"; Rubrik: "Recht im Alltag - Strafrecht"; Ausgabe: 16./17.01.2021

Dieser Artikel wurde verfasst von Rechtsanwalt Christoph Scharf.

19./20.12.2020

Mann verklagt Weidener Klinikum wegen des Todes seiner Frau

19./20.12.2020

Mann verklagt Weidener Klinikum wegen des Todes seiner Frau

Der Ehemann war außer sich: Zu lange wurde seiner Ansicht nach seine Frau als Patientin im Klinikum nicht versorgt. Sie starb nach langem Warten in der Notaufnahme. Jetzt ist der Fall vor Gericht gelandet. weiterlesen

Weiden. (ms) Die knapp 50-Jährige kam an einem Samstagabend Anfang 2019 um kurz vor 20 Uhr in die Notaufnahme und bekam um 23:15 Uhr erstmals einen Arzt zu sehen. Um 0.07 Uhr verstarb die Frau aus dem Landkreis Neustadt/WN.

Nachdem sich Erkältungssymptome verschlechtert hatten, war die Frau vom Notarzt ins Klinikum eingewiesen worden. Er hatte einen „akuten Thorax“ diagnostiziert und um den „Ausschluss einer Infektion“ gebeten. Im Triage-System der Notaufnahme wurde die Patienten als „orange“ bewertet, ihre Behandlungsbedürftigkeit also als „dringend“. Wegen des „Organisationsverschuldens“ des Klinikums verklagte nun der Ehemann der Verstorbenen mit Hilfe von Rechtsanwalt Christoph Scharf das Klinikum auf 65 000 Euro.

Das Klinikum, vertreten durch die Rechtsanwälte Carl Brünnig und Markus Blay sowie Chefarzt Dr. Andreas Pohl, erwiderte, dass ein der Situation angemessenes Monitoring stattgefunden habe, die Sauerstoffsättigung der Patientin ständig überwacht worden war und die vorgenommenen Untersuchungen keinen Anlass zu alarmmäßigem Handeln gegeben hätten. Außerdem habe sich zugleich ein als „rot“ eingestufter Patient in der Notaufnahme befunden.

Vorsitzender Richter Josef Hartwig und die Richter Thomas Hys und Benjamin Schauf regten einen Vergleich der beiden Parteien an.

Einerseits lege die gravierende Symptomatik, wegen der der Notarzt schon ein hoch wirksames Schmerzmittel gegeben hatte, nahe, dass es sich um ein Herzinfarktgeschehen gehandelt haben könnte und notfallmäßiges Eingreifen unterlassen worden sei. Deshalb könnte man unter Umständen von einem „massiven Behandlungsfehler“ ausgehen, stellte Hartwig fest.

Außerdem könne möglicherweise der Kläger dazu verpflichtet sein, nachzuweisen, dass der Tod seiner Frau zu verhindern gewesen wäre. Als Sachverständiger hätte eventuell Professor Dr. Heribert Schunkert (Deutsches Herzzentrum München) aussagen können, dass ein lokaler Infarkt oder ein Aneurysma ursächlich gewesen sei.

Um jedoch einen langwierigen Rechtsstreit mit beidseitigen Risiken zu vermeiden, schlossen die Parteien einen Vergleich. Die Versicherung des Klinikums zahlt 20 000 Euro an den Kläger. Rechtsanwalt Scharf betonte, dass es seinem Mandanten nicht „um das Geld“ gegangen sei, sondern darum, dass sich „etwas ändere“. „Es darf nie mehr heißen: „Ihre Frau ist gestorben. Wir hatten zu viel zu tun.““ weniger anzeigen

Quelle: "Der Neue Tag"; Rubrik: "Bayern - Oberpfalz"; Ausgabe: 19./20.12.2020

Dieser Artikel wurde verfasst von Der Neue Tag.

07/09.08.2020

Schaden durch ärztliche Fehlbehandlung

07/09.08.2020

Schaden durch ärztliche Fehlbehandlung

Beweiserleichterung für Patienten nach „groben“ ärztlichen Fehlern weiterlesen

Patienten beklagen gelegentlich, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand nach einer ärztlichen Behandlung verschlechtert hat. Dies kann einerseits das behandelte Körperteil selbst, andererseits aber auch andere Körperteile betreffen, die im Rahmen der Behandlung einbezogen worden sind. Die Auswirkungen einer ärztlichen Behandlung auf den menschlichen Körper können vielfältig sein. Aus diesem Grunde ist der Patient durch den Arzt auf Risiken, die sich durch die Behandlung verwirklichen können, hinzuweisen und entsprechend vor der Behandlung aufzuklären.

Erleidet ein Patient nach einer ärztlichen Behandlung einen Schaden als Folge dieser Behandlung, so gilt es zunächst eine entsprechende Abgrenzung vorzunehmen. Hat sich der Schaden des Patienten aufgrund eines der Behandlung innewohnenden Risikos oder gar aufgrund eines Behandlungsfehlers verwirklicht?

Häufig scheuen sich geschädigte Patienten eine Aufklärung der Umstände vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Oft ist die Sorge zu groß, dem Arzt könne eine fehlerhafte Behandlung, die zu dem Schaden geführt hat, nicht nachgewiesen werden. Viele Geschädigte äußern: „Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“. Gemeint sind hiermit ärztliche Gutachter, die das Verhalten anderer Ärzte beurteilen sollen.

Diese Sicht der Patienten kann aufgrund meiner beruflichen Erfahrung durchaus nachvollzogen werden. Zunehmend werden jedoch Behandlungsstandards und Behandlungsabläufe durch Leitlinien, Behandlungsanweisungen oder Konsensuspapiere konkretisiert und lassen dadurch einen Rückschluss auf fehlerfreies oder fehlerhaftes ärztliches Handeln zu.

Damit ein Patient, dessen Gesundheitszustand sich nach der Behandlung verschlechtert hat, Schadensersatzansprüche gegenüber dem behandelnden Arzt oder dem behandelnden Klinikum geltend machen kann, muss er jedoch neben einer fehlerhaften Behandlung dem Arzt auch nachweisen, dass durch diese fehlerhafte Behandlung bei ihm ein Schaden eingetreten ist. Diese so genannte Kausalität oder auch Ursächlichkeit wird tatsächlich viel zu häufig von Sachverständigen fehlerhaft verneint. Hierbei wird regelmäßig verkannt, dass je nach Schwere des Fehlers Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugunsten des Patienten vorliegen können.

Ergibt eine Beurteilung der Behandlung ein aus objektiver ärztlicher Sicht schlechterdings nicht mehr nachvollziehbares Verhalten des Arztes oder ein Verstoß gegen elementare Pflichten im Rahmen der Befunderhebung, so muss der Patient lediglich beweisen, dass der Fehler grundsätzlich oder generell geeignet war, den aufgetretenen Schaden zu verursachen. Diese Beweislastumkehr stärkt die Rechte der Patienten.

Sie ermöglicht auch gegen die vermeintlich „starken“ Ärzte oder Krankenhäuser erfolgreich vorzugehen. Dies gilt vor allem dann, wenn ein grober Fehler im Rahmen der Behandlung im Raum steht. weniger anzeigen

Quelle: "Der Neue Tag"; Rubrik: "Arzt- und Patientenrecht"; Ausgabe: 07/09.08.2020

Dieser Artikel wurde verfasst von Rechtsanwalt Christoph Scharf.

16./17.05.2020

Arzthaftung: Ursachen von Fehlern bei der Behandlung

16./17.05.2020

Arzthaftung: Ursachen von Fehlern bei der Behandlung

Zu wenig Zeit für Patienten erhöht das Haftungsrisiko weiterlesen

Laut einer Bevölkerungsbefragung glauben zirka 19 Prozent der Bürger mindestens einmal in ihrem Leben einen medizinischen Behandlungsfehler erlitten zu haben. Nur eine Minderheit verfolgt diesen Verdacht weiter, woraus eine hohe Dunkelziffer tatsächlicher Behandlungsfehler resultiert.

Jede Komplikation, die im Rahmen einer Behandlung auftritt, bedeutet eine erhebliche Belastung für den betroffenen Patienten. Obgleich das Gesetz vorsieht, dass der Patient über Fehler im Rahmen einer Behandlung zu informieren ist, unterbleibt regelmäßig eine solche Aufklärung durch den Arzt. Wenn überhaupt eine Erklärung zu aufgetretenen Komplikationen erfolgt, so wird dem Patienten mitgeteilt, es hätte sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht.

Wo Menschen arbeiten, passieren Fehler, auch in der Medizin. In der Praxis ist zu beobachten, dass hierfür regelmäßig die Einsichtsfähigkeit auf Seiten der Ärzte fehlt. Es ergibt sich jedoch auch, dass ein offener Umgang mit Fehlern oft eine Auseinandersetzung vermeiden könnte.

Es zeigt sich ein hoher Anteil an Fehlern im Rahmen der Diagnostik, an sog. Befunderhebungsfehlern, die dazu führen, dass die Behandlung nicht zu dem gewünschten Erfolg führt. Häufig wird vorschnell operiert oder auch nach aufgetretenen Komplikationen verabsäumt weitere Befunde zu erheben (z. B. Röntgen, MRT, Laboruntersuchungen). Eine weitere häufige Fehlerquelle ist im Bereich der Aufklärung zu erkennen. Patienten berichten oftmals kein richtiges oder überhaupt kein Aufklärungsgespräch mit dem Arzt vor einer Behandlung geführt zu haben. Für den Arzt scheint es häufig ausreichend zu sein, dass die Unterschrift unter einem Aufklärungsformular vorhanden ist. Hierbei wird jedoch verkannt, dass das Gesetz vorschreibt, dass die Aufklärung „mündlich erfolgen muss“.

Genau diese Defizite im Rahmen der Aufklärung und Befunderhebung führen oft zu einer Haftung der Ärzte, einerseits weil ein nicht aufgeklärter Patient weniger Verständnis für eine eingetretene Komplikation hat und den Sachverhalt überprüfen lässt, andererseits bei korrekter Befunderhebung Schäden des Patienten vermeidbar gewesen wären. Gerade diese Fehler lassen sich meines Erachtens vermeiden, was auch den Ärzten bewusst sein muss.

Als häufigste Fehlerquelle ergeben sich immer wieder Kommunikations- und Koordinationsdefizite, ferner Vorgaben des Gesundheitssystems, die sich fehlerfördernd auswirken. Der Arzt-Patienten-Kontakt wird immer kürzer. Dem Pflegepersonal fehlt ebenfalls die Zeit. Schon bei den zu dokumentierenden Arzt-Patienten-Gesprächen, kommt es aufgrund des Zeitdrucks zu unvollständigen Dokumentationen, die in der Folge verheerende Konsequenzen für den Patienten haben können. Wenn sich die Behandler aus organisatorischen Gründen nicht die Zeit nehmen, die ein Patient für eine ordnungsgemäße Behandlung braucht, so ist eine Steigerung der Zahl der geschädigten Patienten aufgrund von Fehlbehandlungen zu befürchten.

Den Ärzten und Krankenhäusern muss bewusst sein, dass Patienten vermehrt die Einhaltung des medizinischen Standards nachträglich überprüfen lassen. weniger anzeigen

Quelle: "Der Neue Tag"; Rubrik: "Fachanwälte"; Ausgabe: 16./17.05.2020

Dieser Artikel wurde verfasst von Rechtsanwalt Christoph Scharf.

18./19.01.2020

Sterbehilfe – wann ist sie strafbar?

18./19.01.2020

Sterbehilfe – wann ist sie strafbar?

Zur Strafbarkeit von Ärzten und Angehörigen weiterlesen

Die Hoffnung, gesund im hohen Alter einzuschlafen und nicht mehr aufzuwachen, keine großen Schmerzen zu erleiden und den nahestehenden Menschen nicht „zur Last zu fallen“ wird nur für wenige Wirklichkeit. Gerade der Fortschritt in der Medizin ermöglicht es, auch schwerstkranke Personen am Leben zu halten. Der Wunsch nach selbstbestimmtem Leben und selbstbestimmtem Sterben wird immer größer.

Darf man jemandem beim Sterben helfen?

Diese Frage wird derzeit heißer diskutiert, denn je. Eine Änderung des StGB mit der Einführung der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, § 217 StGB, muss nun vom BVerfG auf die Vereinbarung mit dem Grundgesetz überprüft werden.

Es werden verschiedene Formen der Sterbehilfe definiert: Bei der passiven Sterbehilfe werden lebensverlängernde Maßnahmen (z. B. die Gabe von Medikamenten, die Beatmung oder die Ernährung) nicht fortgesetzt, wenn dies dem Patientenwillen, in einer Patientenverfügung niedergelegt, entspricht. Sie ist nicht strafbar. Gleiches gilt für die indirekte Sterbehilfe, bei der beispielsweise die Gabe von Schmerzmitteln erfolgt, die das Leiden lindern, Schmerz und Angst nehmen, gleichzeitig aber auch die Lebenserwartung einschränkt.

Anders verhält es sich jedoch bei der aktiven Sterbehilfe, unter der das gezielte Herbeiführen des Todes aufgrund einer tatsächlichen oder mutmaßlichen Einwilligung verstanden wird. Wer dieser Bitte nachkommt, machte sich nach § 216 StGB wegen „Tötung auf Verlangen“ strafbar, z. B. wenn er ein tödliches Medikament einem vollständig Querschnittsgelähmten verabreicht.

Unklar ist die Rechtslage bei der „Beihilfe zur Selbsttötung“. Ein Suizid ist straflos. Auch die Beihilfe zum Suizid ist nicht strafbar, nachdem bislang galt, dass eine Strafbarkeit nur bei einer Hilfeleistung zu einer strafbaren Tat zu bejahen ist. Für Ärzte galt die Regel, dass sie verpflichtet waren, einem Suizidwilligen nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit zu helfen und diesen zu retten. Seit der Einführung des § 217 StGB wird die „geschäftsmäßige Suizidbeihilfe“ unter Strafe gestellt. Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesen hierzu geschäftsmäßig Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, macht sich strafbar. Angehörige werden hiervon aufgrund der fehlenden „Geschäftsmäßigkeit“ regelmäßig nicht erfasst, sehr wohl hingegen Ärzte und Pflegeeinrichtungen. Auch der Staat hat Sorge, durch die verantwortlichen Organe einer Strafbarkeit zu unterfallen, wenn er Anträgen auf Suizidmittel, die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gestellt werden können, stattgibt. Dies führte vor wenigen Tagen zu einem Aufschrei, nachdem auf Weisung des Gesundheitsministers Jens Spahn 102 Anträge auf Suizidmittel pauschal abgelehnt worden sind. Am 03.07.2019 hatte der BGH Freisprüche von zwei Ärzten in Fällen ärztlich assistierter Selbsttötung bestätigt (alte Rechtslage). Nun wird jedoch das BVerfG am 26.02.2020 sein Grundsatzurteil verkünden, in dem es darüber zu entscheiden hat, ob das in § 217 StGB Verbot der Suizidhilfe von Ärzten oder Vereinen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen oder gegen die Berufsfreiheit verstößt.

Derzeit besteht für Ärzte eine unklare Rechtslage. Die Hoffnung, dass durch die Entscheidung des BVerfG nun Klarheit geschaffen wird, wie mit Leben und Tod umzugehen ist, stirbt zuletzt. weniger anzeigen

Quelle: "Der Neue Tag"; Rubrik: "Strafrecht"; Ausgabe: 18./19.01.2020

Dieser Artikel wurde verfasst von Rechtsanwalt Christoph Scharf.

16.12.2019

Komplette Palette ärztlicher Fehler

16.12.2019

Komplette Palette ärztlicher Fehler

Vom Oberlandesgericht in Nürnberg bekam eine Windischeschenbacherin ihr schönstes Geschenk zum 48. Geburtstag: Die Klage gegen einen Arzt, der ihr vor vier Jahren eine neue Hüfte verpasst hatte, ist erfolgreich, Berufung nicht möglich. weiterlesen

Die Entscheidung kam knapp ein Jahr, nachdem die Zivilkammer des Landgerichts den Mediziner zur Zahlung von 35.000 Euro Schmerzensgeld und Ersatz aller Folgeschäden verurteilt hatte. Jetzt, ein weiteres Gutachten und etliche Schriftstücke später, ist die Berufung zurückgenommen.

"Wir hatten hier die komplette Palette der Fehler, die ein Arzt machen kann: Aufklärungs-, Befunderhebungs- und Behandlungsfehler", sagte Christoph Scharf, der Anwalt der Windischeschenbacherin. Das vom Oberlandesgericht angeforderte Gutachten war so eindeutig, dass das Gericht den Arzt auf die Erfolglosigkeit seiner Berufung hinwies. Begründung: Die Operation sei nicht indiziert gewesen. Es hätte stattdessen eine konservative Therapie vorgeschlagen werden müssen. "Das bedeutet, dass die Operation rechtswidrig war und die Beklagten für alle sich daraus ergebenden Folgen, insbesondere die Revisionsoperationen, haften."

Es liege nahe, so das Gericht weiter, dass eine Therapie, die sich auf eine tatsächlich gar nicht vorliegende Erkrankung beziehe, nicht zu einem Erfolg führe. Außerdem sei die Operation im Februar 2015 technisch fehlerhaft ausgeführt worden. Die Patientin bekam eine zu große Hüftpfanne eingesetzt.

Mittlerweile musste die Frau drei weitere Operationen über sich ergehen lassen, um den Schaden soweit möglich wieder zu beheben. Diese Eingriffe waren nach Meinung des Gutachtens "sinnvoll und auch erforderlich".

Die Höhe des Schmerzensgeldes für seine Mandantin entspreche der aktuellen Rechtsprechung, sagte Scharf. "Es ist angemessen und liegt sogar im oberen Bereich." Und dennoch: "35.000 Euro plus Folgekosten sind grundsätzlich zu wenig für das, was die Frau erlitten hat." Knapp 1000 Euro pro Jahr betrage die Entschädigung hochgerechnet auf ihre mögliche Lebenserwartung. So lange leide sie an den Beeinträchtigungen, seitdem sie durch einen externen Kooperationspartner in einem kleineren Haus der Kliniken AG Nordoberpfalz operiert worden sei.

Friedrich Weitner, Sprecher am Oberlandesgericht Nürnberg nannte es nicht ungewöhnlich, dass man als Patient vor Gericht gegen einen Arzt gewinne. "Damit sage ich aber auch nicht, dass das die Regel ist." Eine Statistik zu diesen Fällen habe er aber nicht. Der Weidener Rechtsanwalt Scharf sprach von einer großen Hürde für einen Patienten, gegen einen Arzt gerichtlich vorzugehen. Aufgrund des eindeutigen erneuten Gutachtens habe man tatsächlich Recht bekommen und die Gegenseite keine Chance gehabt, in eine höhere Instanz zu gehen. weniger anzeigen

Quelle: "Der Neue Tag"; Rubrik: "Oberpfalz - Windischeschenbach"; Ausgabe: 16.12.2019

Dieser Artikel wurde verfasst von Uwe Ibl.

17./18.08.2019

Arzthaftung bei fehlerhafter Aufklärung

17./18.08.2019

Arzthaftung bei fehlerhafter Aufklärung

Defizite bei der Aufklärung begründen Schadensersatzansprüche weiterlesen

In Arzthaftungsprozessen, in denen der Patient Schadensersatz fordert, führen immer häufiger Defizite im Rahmen der Aufklärung zu einer Haftung des Arztes.

Über Jahrzehnte hat die Rechtsprechung Informations- und Aufklärungspflichten für die Ärzte entwickelt, die seit 2013 inhaltlich im BGB erfasst sind. So lästig diese Pflichten oft für Ärzte erscheinen, umso wichtiger sind diese jedoch aus Sicht des Patienten, da hierdurch sein Selbstbestimmungsrecht gewahrt wird.

Bereits die unzureichende Aufklärung über Risiken bei einer Operation führt zu Mängeln bei der Einwilligung und begründet Schadensersatzansprüche, selbst wenn sich operationsimmanente Risiken ohne Fehler des Arztes verwirklicht haben. Zuletzt hatte das OLG Nürnberg für große Aufregung gesorgt und geurteilt, bei im Rahmen der Operationsaufklärung verwandten Aufklärungsbögen würden sich die dort genannten Wahrscheinlichkeitsangaben wie beispielsweise „gelegentlich“ auftretende Risiken an solchen Angaben in Beipackzetteln für Medikamente orientieren, was eine Wahrscheinlichkeit von nur 0,1 bis 1 % erfassen würde. Den sich anschließenden Diskussionen hat der BGH mit Urteil vom 29.01.2019 ein Ende bereitet und festgestellt, dass sich Wahrscheinlichkeitsangaben im Rahmen der Aufklärung einer ärztlichen Behandlung nicht an den in Beipackzetteln für Medikamente verwendeten Häufigkeitsdefinitionen zu orientieren haben. Unterbleibt jedoch eine mündliche Aufklärung über Risiken gänzlich und dem Patienten entstehen Schäden, begründet dies Schadensersatzansprüche.

Neben diesen Fällen können Defizite der Aufklärung während der Behandlung aus anderen Gesichtspunkten Schadensersatzansprüche auslösen. Der Arzt hat z. B. über „echte Alternativen“ bei der Behandlung aufzuklären.

Ferner ist der Patient nicht nur zu behandeln, sondern über alle Umstände aufzuklären, die zur Sicherung des Heilungserfolges bzw. zur Vermeidung möglicher Selbstgefährdungen des Patienten erforderlich sind (z. B. die Einnahme von Tabletten, die Nichtbelastung eines gebrochenen Beines). Fehlt eine solche „therapeutische Aufklärung“, ist von einem Behandlungsfehler auszugehen.

Dient die Verpflichtung hingegen den Patienten aufzuklären, selbst Handlungen vorzunehmen, damit erforderliche Befunde erhoben werden können, führt eine unterlassene Aufklärung zu einem Befunderhebungsfehler (Anordnung der Wiedervorstellung zur Blutkontrolle/Fertigung einer Röntgenaufnahme).

Unterschiedliche Aufklärungspflichten können unterschiedliche Fehler darstellen. Wichtig ist diese Unterscheidung, weil die Rechtsprechung an die jeweiligen Fehler andere Beweislastregeln knüpft. Für den Patienten ist nichts schwieriger, als in einem Prozess neben einem Fehler auch die Ursächlichkeit des Fehlers für den eingetretenen Schaden zu beweisen. Die richtige Einordnung des Fehlers kann zu Beweiserleichterungen und damit zum Erfolg bei der Durchsetzung der Ansprüche verhelfen. weniger anzeigen

Quelle: "Der Neue Tag"; Rubrik: "Recht im Alltag - Arzt- und Partientenrecht"; Ausgabe: 17./18.08.2019

Dieser Artikel wurde verfasst von Rechtsanwalt Christoph Scharf.

03.06.2019

Als Patient Recht haben

03.06.2019

Als Patient Recht haben

Vertrauen, Unterstützung und Hoffnung sind wichtig für Menschen, besonders für kranke Menschen. Wo sie Rat und Hilfe finden, wie sie zu ihrem Recht kommen, erfahren Patienten beim Schmerzforum. weiterlesen

Maria Boßle, die Leiterin der Selbsthilfegruppe Chronischer Schmerz, hat schon Routine. Bereits zum sechsten Mal organisierte sie das Schmerz-Forum der Deutschen Schmerzliga. Die Räume und den Mittagsimbiss für die teilnehmenden Besucher, Ärzte und Patienten stellte das St.Anna-Krankenhaus zur Verfügung. Boßle beschrieb ihre Selbsthilfegruppe mit derzeit 65 Mitgliedern, die seit 16 Jahren Betroffenen und Angehörigen Hilfe und Unterstützung bietet. Nach Grußworten des Vizepräsidenten der Deutschen Schmerzliga, Günter Rambach, und des Dritten Bürgermeisters Hans Jürgen Reitzenstein kamen die Referenten zu Wort.
Der Präsident des Amberger Landesamtes für Pflege, Markus Schick, sprach über die Aufgaben seiner Behörde und künftige Arbeitsschwerpunkte. Er informierte über die Aufgaben eines Patientenbeauftragten als Ansprechpartner bei Fragen über Patientenbelange und Pflege. Rechtsanwalt Christoph Scharf aus Weiden behandelte zwei Themen. Einmal ging es ums „Autofahren mit Medikamenten wie Opiaten, Antidepressiva, Cannabis und Insulin“, zum anderen um die Rechte des Patienten.
„Sie als Patient haben bestimmte Rechte“, sagte der Fachanwalt für Medizinrecht, „der Arzt hat bestimmte Pflichten“. Das Gesetz schreibe in Leitlinien eine „allgemein anerkannte fachliche Standardbehandlung“ vor. Weiche der Arzt davon ab, könne ein Behandlungsfehler vorliegen. Auch mangelnde Information über Maßnahmen und Wirkung der Behandlung könne dem Arzt als Fehle angelastet werden. „Sie haben dass Recht, jederzeit informiert zu werden und zwar umfassend“, betonte der Fachanwalt. Dass ein Arzt die gesetzliche Verpflichtung, einen Behandlungsfehler zuzugeben, befolge, habe er aber er bisher nur ein einziges Mal erlebt, schmunzelte Scharf.
Der Information des Arztes über Art und Notwendigkeit einer Behandlung, über Risiken, Erfolgsaussichten und auch Kosten müsse die Einwilligung des Patienten folgen. Ausnahme seien Notfälle, hier werde die Einwilligung unterstellt. Das Recht des Patienten, die Behandlungsunterlagen einzusehen und auch ausgehändigt zu bekommen, nannte der Anwalt „das für uns Juristen wichtigste Recht“. Was darin dokumentiert werde habe stattgefunden, alles andere nicht. Der Referent gab zu, dass es sehr schwer sein könne, dem Arzt einen Fehler nachzuweisen. Schon mangelnde Aufklärung könne als Körperverletzung gesehen werden, ebenso Behandlungsfehler oder wenn der Arzt es unterlässt gebotene Befunde einzuholen. Ein Diagnose-Irrtum dagegen begründe keine Haftungsansprüche, außer, es handle sich um grobe Diagnosefehler. „Verletzt der Arzt ein voll beherrschbares Risiko, ist das eine fehlerhafte Behandlung“, beschrieb der Jurist den oft zitierten Fall des vergessenen Skalpells im Bauchraum des Operierten.
Was macht der Patient bei Verdacht auf einen Kunstfehler? Auf jeden Fall erst die Behandlungsunterlagen sichern, riet Scharf, danach den Arzt zur Rede stellen. Die Hilfe eines Rechtsanwaltes, von Gutachtern und schließlich des Gerichtes sei immer möglich, berge aber das Risiko hoher Kosten selbst bei bestehender Rechtsschutzversicherung oder einer möglichen Prozess-Finanzierung; „Gewinnen Sie , werden alle Ausgaben von der Entschädigungssumme abgezogen, im anderen Fall tragen Sie auch die Kosten der Gegenseite“.
Ein gemeinsamer Mittagsimbiss, persönliche Gespräche und die Beantwortung der auf bunten Zetteln eingereichten Fragen rundeten das Schmerz-Forum ab. Maria Boßle gab den Referenten ein Not-Licht mit auf den Weg, um offene Fragen an entsprechende Stellen zur Beantwortung weiterzuleiten. weniger anzeigen

Quelle: "Der Neue Tag"; Rubrik: "Sulzbach-Rosenberg - Oberpfalz"; Ausgabe: 03.06.2019

Dieser Artikel wurde verfasst von Helga Kamm.

03.05.2019

"IGeL" abgelehnt: Patient büßt Sehkraft ein

03.05.2019

"IGeL" abgelehnt: Patient büßt Sehkraft ein

Für individuelle Gesundheitsleistungen („IGeL“) können Patienten richtig Geld ausgeben. Nur: Welche Zusatzuntersuchung ist sinnvoll? Wann zahlt die Kasse? Ein Patient büßt durch eine Fehlentscheidung seine Sehkraft ein. weiterlesen

Der 66-Jährige aus dem Landkreis Neustadt wird nie wieder richtig sehen können, weil er eine Glaukom-Früherkennung abgelehnt hatte.
Die Schuld daran gibt das Landgericht Weiden aber nicht dem Patienten, der die Untersuchung nicht selbst bezahlen wollte. Die 1. Zivilkammer unter Vorsitz von Richter Josef Hartwig sieht vielmehr die Augenärztin in der Pflicht. Sie hätte die Augeninnendruckmessung "zwingend" vornehmen müssen. Das Gericht folgt damit der Meinung eines Gutachters: Die Messung zur Früherkennung eines Glaukoms (Grüner Star) wäre aufgrund der Beschwerden angezeigt gewesen und in diesem Fall auch von der Kasse übernommen worden. Die Medizinerin ist zur Zahlung von 20000 Euro Schmerzensgeld verurteilt worden, zusätzlich erging ein Feststellungsurteil, wonach dem 66-Jährigen künftige materielle Schäden zu erstatten sind.

"Verkauf" beim Eintreten
Dem 66-Jährigen war gleich am Eingang der Gemeinschaftspraxis, noch bevor er überhaupt einen Augenarzt gesehen hatte, von der Arzthelferin eine kostenpflichtige Augeninnendruckmessung angeboten worden. Der Patient lehnte ab. Er litt an konkreten Beschwerden - erhöhtem Augendruck und einem "Schleier" - und wollte untersucht werden. Die Ärztin kam zu dem Schluss, dass "dem Auge nichts fehle". Eine Augeninnendruckmessung nahm sie pflichtwidrig nicht vor.
Nach Einschätzung von Gutachter Dr. Stephan J. Fröhlich hätte die Messung mindestens einen leicht erhöhten Augendruck ergeben. Man hätte sofort mit der medikamentösen Therapie beginnen können, die in 90 Prozent der Fälle ausreiche. Stattdessen wurde der 66-Jährige nach Hause geschickt und für sechs Wochen später wieder einbestellt. Erst da wurde das Problem erkannt. Eine Schädigung des Sehnervs an beiden Augen ließ sich nicht mehr verhindern. Der Patient musste in der Augenklinik Regensburg operiert werden. Er muss heute mit einer deutlichen Sichtfeldeinschränkung leben, die irreversibel ist. Der Verlust des Augenlichts ist nicht ausgeschlossen. Der Anwalt der Augenärztin verteidigt das Vorgehen damit, dass dem Patienten der Aufklärungsbogen ausgehändigt worden sei. Es sei dessen "fehlender Compliance" (Bereitschaft zur Mitwirkung) geschuldet, in dem er selbst weitere Befunde abgelehnt habe.

"Fehler im System"
Für Rechtsanwalt Christoph Scharf, der den 66-jährigen Patienten vertritt, zeigt sich hier „ein Fehler im System“: „Es muss leider immer öfter beobachtet werden, dass wichtige Befunderhebungen durch Ärzte unterbleiben, aus Sorge, eine Zahlung durch die Kasse würde nicht erfolgen.“ Stattdessen werde erwartet, dass der Patient vor der Untersuchung zusichere, diese als IGeL selbst zu bezahlen. Dies ist nach Ansicht von Scharf älteren Menschen mit kleiner Rente oder sozial Schwächeren nicht immer möglich. Zumal gerade in diesem Fall gilt: Der so genannte „IGeL-Monitor“ rät von ei- ner Augeninnendruckmessung regel- recht ab. Diese sei meist überflüssig. Der Patient kann nicht beurteilen, was für ihn medizinisch sinnvoll ist.
Für Anwalt Scharf stellt sich die Frage, ob Krankenkassen sich und der Gesellschaft mit einem solchen Abrechnungssystem einen Gefallen tun: „Die Kosten nach einer Fehlbehandlung überschreiten die der Befunderhebung mehr als das 100-fache und sogar 1000-fache.“ weniger anzeigen

Quelle: "Der neue Tag"; Rubrik: "Weiden in der Oberpfalz - Deutschland & Welt"; Ausgabe: 03.05.2019

Dieser Artikel wurde verfasst von Christine Ascherl.

23.11.2018

Magen statt Lunge beatmet: Mann stirbt nach Arztfehler

23.11.2018

Magen statt Lunge beatmet: Mann stirbt nach Arztfehler

Im September 2016 geht die Familie fröhlich zur Pfreimder Kirchweih. Erich H. (60) trägt seinen Enkel (2) auf den Schultern. Ein fitter Opa. "Er fühlte sich pudelwohl", sagt seine Frau Maria. 48 Stunden später ist nichts mehr wie es war. weiterlesen

Erich H. wird Opfer eines fatalen Behandlungsfehlers: In der Nacht zum 27. September 2016 - am Tag nach der Kirchweih - wird ihm im Weidener Klinikum ein Intubationsschlauch in den Magen, statt in die Lunge geschoben. Sein Gehirn bleibt mindestens 10 Minuten ohne Sauerstoff. Erich H. ist danach nie wieder ansprechbar. Er stirbt als Schwerstpflegefall am Karfreitag diesen Jahres.
Der Hintergrund des Klinikaufenthalts war vergleichsweise harmlos. Der Mann trug seit einem Herzinfarkt 2014 einen implantierten Defibrillator (ICD). Er kam damit gut zurecht, konnte Sport und Beruf wie gewohnt ausüben. Am Montag, 26. September 2016, fährt er zu seinem Hausarzt, weil er Kammerflimmern und Aktionen des ICDs spürte. Der Arzt schickt ihn zur Kontrolle des Geräts ans Klinikum Weiden.
Dramatische Minuten
Gegen 21 Uhr sitzen Frau und Tochter noch bei ihm. "Er saß im Bett und hat gelacht", erinnert sich Maria H. Ein Arzt teilt mit, dass ihr Mann am nächsten Morgen entlassen würde. Als der Sohn danach zu Besuch kommt, tritt beim Vater wieder Kammerflimmern auf. Der Sohn sucht den Arzt auf: "Müssen wir uns Sorgen machen?" Der Oberarzt gibt Entwarnung, der ICD funktioniere. Der Sohn verabschiedet sich um 22 Uhr.
Zwei Stunden später kommt es zu den dramatischen Minuten, von denen die Familie erst sehr viel später erfahren wird. Gegen Mitternacht will die Assistenzärztin den Patienten in ein künstliches Koma versetzen. Ziel ist dabei in der Regel, den Körper zu entlasten. Der jungen Frau passiert ein folgenschwerer Fehler: Sie schiebt den Beatmungsschlauch in die Speise-, statt in die Luftröhre. Herzstillstand. Atemstillstand.
Die Ärztin beginnt um 0.20 Uhr die Reanimation, bemerkt aber ihren Fehler nicht und benutzt keine Atemmaske. Um 0.25 Uhr ruft sie eine Anästhesistin. Der Patient ist blau angelaufen. Die Kollegin entfernt den Schlauch und verlegt ihn richtig. Um 0.35 Uhr endet die Reanimation. Die Anästhesistin protokolliert handschriftlich: "Fehlintubation (unbemerkt), Rea zirka zehn Minuten, Intubation durch Anästhesie".
Von diesen Komplikationen erfährt Familie H. nichts. Ihr wird am Morgen mitgeteilt, dass man den Patienten aus medizinischen Gründen "schlafen gelegt" habe, er befinde sich in der Aufwachphase. Die Familie wechselt sich am Krankenbett ab, spielt Musik aus dem MP3-Player ab. Eine Krankenschwester ist irritiert über den Optimismus. Vier Tage später informiert der Oberarzt die Angehörigen, dass Erich H. in Weiden wohl nicht mehr aufwachen könne, dies solle in Regensburg erfolgen. Eventuell blieben kleinere Schäden an Arm oder Mund, "nichts, was man mit "Hirntraining nicht wieder hinbekommen könne". "Wir waren völlig ahnungslos", sagt der Sohn. "Unsere größte Sorge war damals, ob er wieder Tennis spielen kann."
Erst in der neurologischen Reha des Bezirkskrankenhauses Regensburg erfahren sie das Ausmaß der Folgen. "Eine Ärztin hat sich erbarmt. Ich glaube, wir haben ihr leid getan", berichtet der Sohn. Die Medizinerin legt die Karten auf den Tisch: Das Gehirn von Erich H. sei so schwer geschädigt, dass er im Wachkoma bleiben werde. Ursache sei eine Sauerstoffunterversorgung, die nach Einschätzung der Medizinerin 15 bis 20 Minuten angedauert haben müsse. "Was kann ich für meinen Mann noch tun?", fragt Maria H. in ihrer Verzweiflung. Der Rat habe gelautet: "Suchen Sie Gerechtigkeit."
Erst als der Weidener Rechtsanwalt Christoph Scharf die Patientenakte einsieht, wird klar, dass Erich H.'s Zustand nicht "schicksalhaft" ist. Die Fehlintubation ist dokumentiert. Scharf reicht Klage beim Landgericht Weiden ein. Zu diesem Zeitpunkt befindet sich Erich H. in einer Intensivpflegestation in Weiden. Der 60-Jährige wird künstlich ernährt, er hat eine Trachealkanüle am Hals. Er kann sich nicht bewegen. Er kann nicht einmal schlucken und muss abgesaugt werden, was ihn spürbar quält. Bei Schmerz öffnet er die Augen, Blickkontakt ist nicht mehr möglich.
Nicht qualifiziert
Das Landgericht gibt bei Professor Matthias Pauschinger ein Gutachten in Auftrag, das nach Aussage von Richter Peter Werner "die wesentlichen Vorwürfe der Kläger bestätigt". Die Ärztin war nicht qualifiziert für eine selbstständige Intubation ohne Unterstützung. Sie hatte erst vier Intubationen vorgenommen, üblich sind laut Gutachter 150 bis 200. Die Ärztin war allein, der Oberarzt nicht im Haus, der Chefarzt im Urlaub. Zumindest strittig ist, ob es überhaupt nötig war, den Patienten mitten in der Nacht in ein Koma zu versetzen und nicht auf den Tag zu warten.
Vor Gericht spielt das am Donnerstag alles keine Rolle mehr: Die Kliniken Nordoberpfalz, vertreten durch Anwalt Carl Brünnig, sind mit einem Vergleich sofort einverstanden. An die Witwe wird Schmerzensgeld bezahlt. Die Ärztin, persönlich geladen, erscheint nicht zur Verhandlung. Die Witwe hadert damit. "Ich tue ihr ja nichts, aber ich hätte sie gern einmal gesehen." Dem Gericht ist kurzfristig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom HNO-Arzt zugesandt worden. Anwalt Christoph Scharf beantragt ein Ordnungsgeld. Bis heute habe sich vonseiten des Klinikums "keiner entschuldigt oder sein Beileid ausgesprochen". "Die Familie kennt bis heute die Person nicht, die für den Tod des Vaters verantwortlich ist", sagt Scharf. "Das bräuchte sie aber, um abzuschließen."
Enttäuscht von Ärzten
Tatsächlich wäre der Mutter damit sehr geholfen, sagen ihre Kinder. Es schwingt Bitterkeit mit: "Ich hätte mir von Ärzten Offenheit und Ehrlichkeit erwartet", sagt der Sohn. "Es stört mich enorm, dass man uns den Sachverhalt verschwiegen hat - und gleichzeitig vergeblich hinter den Ärzten her rennen ließ."
"Und plötzlich sieht das ganze Leben anders aus", sagt die Witwe. 41 Jahre sei man ein Paar gewesen. Jahrzehntelang haben beide gearbeitet, das Haus im Landkreis Schwandorf gebaut, die Kinder großgezogen. 45 Jahre war Erich H. für BMW tätig, Schicht und Montage. Nächstes Jahr kommt der vierte Enkel zur Welt, ein Mädchen. "Er hatte sich so auf den Ruhestand gefreut", bedauert Maria H. "Er wollte das genießen." Erich H. war genau einen Tag im Ruhestand. weniger anzeigen

Quelle: "Der neue Tag"; Rubrik: "Weiden in der Oberpfalz - Deutschland & Welt"; Ausgabe: 23.11.2018

Dieser Artikel wurde verfasst von Christine Ascherl.

21.11.2018

Arzt muss zahlen

21.11.2018

Arzt muss zahlen

35.000 Euro Schmerzensgeld hat das Landgericht Weiden einer Windischeschenbacherin nach einer missratenen Hüftoperation zugesprochen weiterlesen

Für den beklagten Arzt und dessen Rechtsanwalt kommt das Urteil überraschend. 35.000 Euro Schmerzensgeld und Ersatz für alle Folgeschäden spricht Richter Peter Werner einer 47-Jährigen nach einer missratenen Hüftoperation zu. Leise, aber bestimmt sagte der verurteilte Arzt ein Wort auf die Frage, ob er in die nächste Instanz gehen werde: "Sicher." Dann verließ er mit seinem Bayreuther Rechtsanwalt Harry Braunersreuther das Landgericht Weiden. Unerwartetes Ende Nach einem ersten Termin der Zivilkammer im Juni hätte eigentlich bereits am 5. September ein Urteil fallen sollen. Der Termin wurde abgesagt, ein zweites Gutachten eingeholt und die Anhörung der beiden Parteien auf Dienstag terminiert. Dass der Zivilrichter dennoch seine Meinung gefällt und auch nach der Aussprache nicht veränderte, hatten der Arzt, der als externer Kooperationspartner in einem kleineren Haus der Kliniken AG Nordoberpfalz operierte, und sein Rechtsbeistand vor Betreten der Zivilkammer des Landgerichts nicht erwartet. Wegen Schmerzen in den Innenseiten der Oberschenkel, den von Fußballern bekannten Adduktoren, war die Windischeschenbacherin 2014 zum Arzt gegangen - nicht nur zu einem, sondern zu mehreren, da die Ursache der Beschwerden lange unklar blieb. Schließlich landete sie mit Röntgenbildern und MRT-Aufnahmen bei dem Mediziner, der ihr Anfang 2015 ein künstliche Gelenk einsetzte. "Kaputt ist kaputt", habe der Operateur ihr gesagt, als sie fragte, ob sie nicht zu jung für so einen Austausch sei. Wenn sie schmerzfrei sein wolle, helfe nur ein neues Gelenk. Aber: "Ich habe nicht gesagt, dass ich unbedingt operiert werden möchte - ganz bestimmt nicht." Diese Aussage entlockte Rechtsanwalt Christoph Scharf seiner Mandantin. Aufgrund der Röntgenaufnahmen sei die Sache klar gewesen, bestätigte der Arzt vor Gericht seine damalige Diagnose einer klassischen Fehlstellung bei beiden Hüftgelenken mit Arthrose links. Eine Arthroskopie sei bei solchen Problemen keine Lösung. Krankengymnastik sei kein Ansatz bei der Patientin gewesen. "Sie war schlank und hat sich viel bewegt." Deshalb sei es richtig, dass er als dauerhafte Lösung nur eine Endoprothese genannt habe. Nach der Operation hatte die Klägerin Schmerzen, mehr und anders als der erwartete Wundschmerz und schlimmer als bei der Patientin im Nachbarbett. Die Mutter zweier Töchter bekam zwei Beutel Blut und Blutplasma wegen einer Einblutung im Bein. Das war geschwollen, eine Reha erst einige Wochen nach der Krankenhausentlassung möglich. Auch danach blieben die Schmerzen. Der Operateur habe dennoch in Gesprächen mit ihr von einer perfekt sitzenden Hüfte gesprochen. Ein guter Sommer Es folgten weitere Arztbesuche, die Diagnose, dass die eingesetzte Pfanne zu groß sei und die Einkerbung des Psoasmuskels in einer Operation. "Dann hatte ich einen guten Sommer." Die Leidenszeit für die Windischeschenbacherin war aber nicht wie erhofft zu Ende. Sie erhielt eine neue Pfanne. Weil der Knochenzement nicht fest wurde, musste sie im Juli erneut unters Messer. "Im Moment geht es mir den Umständen entsprechend gut." Von einem normalen OP-Verlauf sprach der Orthopäde. Um einen Gefäßschaden auszuschließen, habe man anschließend einen Internisten wegen der Blutungen hinzugezogen. Der Arzt bestätigte Schwellungen bei der Patientin. "Aber sie kam langsam auf die Beine und war soweit okay. Sonst würde ich niemanden nach Hause entlassen." Wegen der Schmerzen habe er ihr bei weiteren Nachuntersuchungen geraten, das Training noch etwas zurückzufahren. Große Pfanne "Es kann sein, dass der Muskel etwas an der Pfanne reibt, aber das liegt an der Anatomie." Es sei immer anzustreben, die Hüftpfanne so groß wie möglich zu nehmen, sagte der Operateur. So versuche man Abrieb zu minimieren und einen Wechsel möglichst lange hinauszuzögern. "Ich werde mir kein weiteres Gutachten mehr anhören", meinte Richter Werner, dem schriftlich eine zusätzliche Expertise vorlag. Eine andere war am ersten Verhandlungstag im Juli vorgestellt worden. Mit seinem Urteilsspruch sorgte er bei der Windischeschenbacherin für Freude. Neben dem Schmerzensgeld war ihr vor allem wichtig, etwaige künftige materielle und immaterielle Schäden, die auf die Operation zurückzuführen sind, ersetzt zu bekommen. Die Urteilsbegründung liefert der Richter den Parteien schriftlich nach. weniger anzeigen

Quelle: "Der neue Tag"; Rubrik: "Oberpfalz - Windischeschenbach"; Ausgabe: 21.11.2018

Dieser Artikel wurde verfasst von Uwe Ibl.

02./03.10.2017

Klage wegen kleinen Fingers

02./03.10.2017

Klage wegen kleinen Fingers

40-Jähriger fordert 15 000 Euro Schmerzensgeld vom Klinikum weiterlesen

Weiden. (rns) Eigentlich schien schon alles klar. Nach dem vorläufigen Gutachten von Professor Dr. Stefan Langer von der Universität Leipzig wäre die Operation am Klinikum Weiden „lege artis", also regelkonform, gewesen. Folglich wäre eine Schmerzensgeldforderung für einen angeblichen ärztlichen Kunstfehler ins Leere gelaufen. Aber nach beharrlichem Nachbohren von Rechtsanwalt Christoph Scharf und langem Suchen von Langer musste dieser zugeben, dass zumindest bei einer der vielen Operationen eventuell keine „PEP", keine „perioperative Antibiotika-Prophylaxe", gemacht worden sein könnte. Zumindest ist sie nicht dokumentiert. Liegt jetzt doch ein „grober Behandlungsfehler" vor?
Der jetzt 40-jährige Kläger hatte sich im April 2014 an einer Glasscherbe geschnitten und dabei die tiefe Beugesehne des linken kleinen Fingers durchtrennt. Vier Tage später stellte er sich im Klinikum vor. Die Sehne wurde operiert, ein Silikonstab eingebracht. In der Folge kam es zu Infektionen. Der Silikonstab wurde in Regensburg entfernt.
Die Wunde heilte nicht wie erhofft. Nun, Jahre später, klagt der Mann aus dem Altlandkreis Vohenstrauß über Bewegungseinschränkungen. Noch immer kann er den kleinen Finger nicht beugen und die Hand nicht ballen. Die OP sei nicht fachgerecht ausgeführt worden. Bei seinen Vorerkrankungen wären besondere Therapiemassnahmen vorzusehen gewesen, brachte er vor. Daher klagte er mithilfe der Kanzlei Schulze auf 15 000 Euro Schmerzensgeld. Anwalt Carl Brünnig hielt namens der Beklagten dagegen, dass - wie Langer bestätigt hatte - die OP indiziert gewesen sei und die Behandlung fachgerecht erfolgt war.
Auch angesichts der verschiedenen Abhängigkeitserkrankungen des Klägers seien keine anderen Maßnahmen angezeigt gewesen. Außerdem habe er sich erst vier Tage nach seiner Verletzung in ärztliche Behandlung begeben. Brünnig sah, nach Vorgabe der Versicherung der Beklagten, keinen Raum für einen Vergleich. Bis die Sache mit der „PEP" aufkam.
Ihre liebe Not hatten die Richter Victor Mihl, Thomas Hys und Matthias Bauer damit, Informationen über die Wichtigkeit und medizinische Notwendigkeit einer „PEP" zu bekommen. Langer, Spezialist für Handchirurgie, berichtete, dass etwa 50 Prozent derartiger Operationen sowieso nicht den gewünschten Erfolg brächten. Ohne Antibiotika-Gabe sei der Prozentsatz noch etwas schlechter. Trotzdem sei am Uniklinikum Leipzig geplant, künftig nicht mehr routinemäßig Antibiotika zur Prophylaxe zu geben. Zurzeit würde er aber eine versäumte Gabe als „mittelschweren Fehler" bezeichnen.
Sehnenchirurgie sei ein sehr schweres Gebiet. Die Infektion des Implantats infolge fehlender „PEP", und die dadurch nötig gewordene Entfernung könnten durchaus für die Bewegungsunfähigkeit des Fingers verantwortlich sein. Brünnig wird nun das Narkoseprotokoll der betreffenden Operation einholen, beider die Antibiotika-Gabe fraglich ist. Unter Umständen sagt dieses aus, dass sie doch erfolgt ist. oder es springen am Ende doch „ein paar Euro" für den Kläger heraus. weniger anzeigen

Quelle: "Der Neue Tag"; Rubrik: "Stadt Weiden"; Ausgabe: 02./03.10.2017

Dieser Artikel wurde verfasst von "Der neue Tag".

21./22.01.2017

Der Arzt als Straftäter?

21./22.01.2017

Der Arzt als Straftäter?

Schmaler Grat zwischen Heiler und Täter weiterlesen

Das Ansehen des Arztes oder Heilers unterliegt seit Jahren einem Wandel. Waren sie einst noch die „Götter in Weiß", so liefern sie heute oft einen Grund für Beschwerden. Liegt zu Beginn der Behandlung noch die ganze Hoffnung des Patienten auf den Fähigkeiten des Arztes und wird diesem blindes Vertrauen entgegengebracht, so ändert sich das Verhältnis zwischen Arzt und Patienten schnell, wenn die Behandlung nicht zum erwünschten Erfolg führt. Für Arzt und Patient ist daher regelmäßig zu beachten, dass ärztliche Heileingriffe und Aufklärung sowie Patienteneinwilligung zahlreiche rechtliche, medizinische und medizinethische Aspekte umfassen. In strafrechtlicher Hinsicht ist besonders wichtig: Jeder ärztliche Heileingriff stellt zunächst eine Körperverletzung dar. Zu den Heileingriffen, über die der Patient aufzuklären ist, zählen viele ärztliche Maßnahmen. Bei der Aufklärung sind das Selbstbestimmungsrecht, die Autonomie und die Entscheidungsfreiheit des Patienten zu berücksichtigen, also das Recht des Patienten sich für oder gegen einen Eingriff zu entscheiden. Ein Straftatbestand Die Behandlerseite muss sich vor Augen führen, dass ausgehend von der Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1894 (RGSt 25, 374 ff) und der seither ständigen Rechtsprechung des BGH jeder ärztliche Heileingriff zunächst den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Eingriff erfolgreich war oder missglückt ist und ob er kunstgerecht oder fehlerhaft durchgeführt worden ist. Als solche Eingriffe des Arztes werden nicht nur therapeutische, ärztliche Maßnahmen gewertet, wie etwa die Durchführung von Operationen oder die Verabreichung von Medikamenten, sondern auch diagnostische Verfahren, wie die digitale Subtraktionsangiographie, aber auch eine einfache Blutentnahme oder fremdnützige Blutspende. Dies ist häufig weder den Ärzten, noch den Patienten bewusst. Ordnungsgemäße Aufklärung Doch was bedeutet dies für die Praxis? Macht sich der Arzt tagtäglich bei seiner Berufsausübung strafbar? Hoffentlich nicht! Die Strafbarkeit erfordert neben der Verwirklichung des Tatbestandes der Körperverletzung auch ein rechtswidriges Handeln. Rechtswidrig handelt der Arzt allerdings nicht, wenn der Patient wirksam eine Einwilligung in den ärztlichen Heileingriff erteilt hat. Für die wirksame Einwilligung reicht jedoch entgegen der Auffassung vieler Ärzte nicht die bloße Unterschrift auf dem Aufklärungs- und Einwilligungsformular, wie dieses häufig in Kliniken verwandt wird. Eine wirksame Einwilligung setzt vielmehr eine ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten voraus, die grundsätzlich mündlich durch den Arzt erfolgen muss und lediglich ergänzend auch in Textform erfolgen kann. Nach der nunmehr in § 630 e BGB normierten Aufklärungspflicht ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären, insbesondere über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Es ist auch auf alternative Maßnahmen hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Nur wenn der Arzt dieser Verpflichtung nachgekommen ist, der Patient nach Abwägung der Gesichtspunkte seine Entscheidung treffen konnte und in den Heileingriff eingewilligt hat, so liegt der Körperverletzung eine wirksame Einwilligung zugrunde. Damit entfällt letztendlich die Strafbarkeit des ärztlichen Handelns, weil die mit Einwilligung des Patienten vorgenommene Körperverletzung nicht rechtswidrig ist, § 228 StGB. Zeit nehmen Aus zivilrechtlicher Sicht kann ein rechtswidriger, ärztlicher Eingriff eine vertragliche oder deliktische Haftung begründen. Dem Patienten stehen dann Schadensersatzansprüche gegen den Arzt zu. Für die Abwehr oder zur Erfüllung zivilrechtlicher Ansprüche der Patienten hat der Arzt eine Absicherung durch die Berufshaftpflichtversicherung. Anders verhält es sich jedoch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten. Neben der strafrechtlichen Anklage durch die Staatsanwaltschaft kommen für den Arzt auch berufsrechtliche Sanktionen bis hin zum Entzug oder dem Ruhen der Approbation in Betracht. Für den Arzt ist es wichtiger als nie, sich vor der Behandlung die eine oder andere Minute mehr Zeit zu nehmen und diese in eine korrekte Aufklärung des Patienten zu investieren, um nicht am Ende als Straftäter den Behandlungssaal zu verlassen. weniger anzeigen

Quelle: "Der Neue Tag"; Rubrik: "Recht im Alltag - Strafrecht"; Ausgabe: 21./22.01.2017

Dieser Artikel wurde verfasst von Rechtsanwalt Christoph Scharf.

03.05.2019

"IGeL" abgelehnt: Patient büßt Sehkraft ein

03.05.2019

"IGeL" abgelehnt: Patient büßt Sehkraft ein

Für individuelle Gesundheitsleistungen („IGeL“) können Patienten richtig Geld ausgeben. Nur: Welche Zusatzuntersuchung ist sinnvoll? Wann zahlt die Kasse? Ein Patient büßt durch eine Fehlentscheidung seine Sehkraft ein. weiterlesen

Der 66-Jährige aus dem Landkreis Neustadt wird nie wieder richtig sehen können, weil er eine Glaukom-Früherkennung abgelehnt hatte.
Die Schuld daran gibt das Landgericht Weiden aber nicht dem Patienten, der die Untersuchung nicht selbst bezahlen wollte. Die 1. Zivilkammer unter Vorsitz von Richter Josef Hartwig sieht vielmehr die Augenärztin in der Pflicht. Sie hätte die Augeninnendruckmessung "zwingend" vornehmen müssen. Das Gericht folgt damit der Meinung eines Gutachters: Die Messung zur Früherkennung eines Glaukoms (Grüner Star) wäre aufgrund der Beschwerden angezeigt gewesen und in diesem Fall auch von der Kasse übernommen worden. Die Medizinerin ist zur Zahlung von 20000 Euro Schmerzensgeld verurteilt worden, zusätzlich erging ein Feststellungsurteil, wonach dem 66-Jährigen künftige materielle Schäden zu erstatten sind.
"Verkauf" beim Eintreten
Dem 66-Jährigen war gleich am Eingang der Gemeinschaftspraxis, noch bevor er überhaupt einen Augenarzt gesehen hatte, von der Arzthelferin eine kostenpflichtige Augeninnendruckmessung angeboten worden. Der Patient lehnte ab. Er litt an konkreten Beschwerden - erhöhtem Augendruck und einem "Schleier" - und wollte untersucht werden. Die Ärztin kam zu dem Schluss, dass "dem Auge nichts fehle". Eine Augeninnendruckmessung nahm sie pflichtwidrig nicht vor.
Nach Einschätzung von Gutachter Dr. Stephan J. Fröhlich hätte die Messung mindestens einen leicht erhöhten Augendruck ergeben. Man hätte sofort mit der medikamentösen Therapie beginnen können, die in 90 Prozent der Fälle ausreiche. Stattdessen wurde der 66-Jährige nach Hause geschickt und für sechs Wochen später wieder einbestellt. Erst da wurde das Problem erkannt. Eine Schädigung des Sehnervs an beiden Augen ließ sich nicht mehr verhindern. Der Patient musste in der Augenklinik Regensburg operiert werden. Er muss heute mit einer deutlichen Sichtfeldeinschränkung leben, die irreversibel ist. Der Verlust des Augenlichts ist nicht ausgeschlossen. Der Anwalt der Augenärztin verteidigt das Vorgehen damit, dass dem Patienten der Aufklärungsbogen ausgehändigt worden sei. Es sei dessen "fehlender Compliance" (Bereitschaft zur Mitwirkung) geschuldet, in dem er selbst weitere Befunde abgelehnt habe.
"Fehler im System"
Für Rechtsanwalt Christoph Scharf, der den 66-jährigen Patienten vertritt, zeigt sich hier „ein Fehler im System“: „Es muss leider immer öfter beobachtet werden, dass wichtige Befunderhebungen durch Ärzte unterbleiben, aus Sorge, eine Zahlung durch die Kasse würde nicht erfolgen.“ Stattdessen werde erwartet, dass der Patient vor der Untersuchung zusichere, diese als IGeL selbst zu bezahlen. Dies ist nach Ansicht von Scharf älteren Menschen mit kleiner Rente oder sozial Schwächeren nicht immer möglich. Zumal gerade in diesem Fall gilt: Der so genannte „IGeL-Monitor“ rät von ei- ner Augeninnendruckmessung regel- recht ab. Diese sei meist überflüssig. Der Patient kann nicht beurteilen, was für ihn medizinisch sinnvoll ist.
Für Anwalt Scharf stellt sich die Frage, ob Krankenkassen sich und der Gesellschaft mit einem solchen Abrechnungssystem einen Gefallen tun: „Die Kosten nach einer Fehlbehandlung überschreiten die der Befunderhebung mehr als das 100-fache und sogar 1000-fache.“ weniger anzeigen

Quelle: "Der neue Tag"; Rubrik: "Weiden in der Oberpfalz - Deutschland & Welt"; Ausgabe: 03.05.2019

Dieser Artikel wurde verfasst von Christine Ascherl.